RS OGH 1998/3/9 14Bkd16/97, 7Bkd8/12

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Norm

DSt 1990 §19 Abs3 Z1 litd

Rechtssatz

Der Beruf des Rechtsanwaltes ist insofern "gefahrengeneigt", als er typischerweise mit der Verwaltung fremder Gelder zu tun hat. Ist die Zuverlässigkeit des Disziplinarbeschuldigten in finanziellen Dingen in Frage gestellt, muß die tatsächliche und in Betracht kommende Klientel des Anwaltes vor potentieller Schädigung geschützt werden, was wirksam nur durch die verhägte einstweilige Maßnahme möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 16/97
    Entscheidungstext OGH 09.03.1998 14 Bkd 16/97
  • 7 Bkd 8/12
    Entscheidungstext OGH 21.06.2013 7 Bkd 8/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109720

Im RIS seit

08.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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