RS OGH 2000/10/24 10ObS387/97b, 10ObS187/00y

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Rechtssatz

Bei der Regelung des § 19 BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Abs 1 umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich.Bei der Regelung des Paragraph 19, BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Absatz eins, umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109534

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00387_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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