RS OGH 1998/3/10 10ObS387/97b, 10ObS187/00y

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

BPGG §19
BPGG §19 Abs1

Rechtssatz

Bei der Regelung des § 19 BPGG handelt es sich um eine Sondernorm zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Sind Personen aus dem im Abs 1 umschriebenen Personenkreis vorhanden, ist für die Auszahlung des Pflegegelds an diese Personen keine verlassenschaftsgerichtliche Verfügung erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109534

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00387_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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