RS OGH 1998/3/10 7Ob324/97s, 5Ob6/99i, 5Ob267/98w, 6Ob88/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3
PTSG §10 Abs7

Rechtssatz

Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, was die Verwirklichung des im § 12a Abs 1 MRG geregelten Tatbestandes (Mieterwechsel durch einen Veräußerungsvorgang) und damit auch diejenige des § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, ausschließt. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im § 10 Abs 7 PTSG angeordnet wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 324/97s
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 324/97s
    Veröff: SZ 71/47
  • 5 Ob 6/99i
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 6/99i
    nur: Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft, § 12a Abs 3 MRG, der bloß die Umgehung des § 12a Abs 1 MRG verhindern soll, ausschließt. § 12a Abs 3 MRG wäre daher auch dann nicht anzuwenden, wenn dies nicht im § 10 Abs 7 PTSG angeordnet wäre. (T1); Beisatz: Eine privatrechtliche Veräußerung der Post und Telekom Beteiligungsverwaltungsgesellschaft als bisheriger alleiniger Aktionär oder von Anteilen an dieser Gesellschaft hat nicht stattgefunden. (T2); Beisatz: § 10 Abs 7 PTSG stellt nur klar, dass die Ausgliederung der Post keinen Tatbestand verwirklicht, der zur Mietzinsanhebung des § 12a Abs 3 MRG berechtigt (immolex 1998, 202 ua). (T3)
  • 5 Ob 267/98w
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 267/98w
    Verstärkter Senat; Vgl auch; Veröff: SZ 73/66
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    Vgl auch; nur: Die Ausgliederung der Post war ein Akt der Gesetzgebung. Die Rechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG nach dem Bund gründet sich demnach nicht auf ein Rechtsgeschäft. (T4)

Schlagworte

Telekom Austria AG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109860

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_0070OB00324_97S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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