RS OGH 1998/3/10 10ObS58/98x

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

ASVG §117 Z4
ASVG §131
ASVG §148 Z3
ASVG idF vor dem 2.SRÄG 1996 §150 Abs2
ASVG §159

Rechtssatz

Ebenso wie eine Wöchnerin für die Zeit der Unterbringung in einer Krankenanstalt ärztlichen Beistand, Heilmittel und Heilbehelfe nicht neben den Kosten der Anstaltsunterbringung begehren kann, kann sie nicht die Kosten der Beiziehung einer Hebamme gesondert begehren. Alle diese Leistungen sind Teil der Anstaltspflege (insgesamt) und mit der Leistung der Verpflegungskosten abgegolten. Die in § 117 Z 4, § 159 ASVG genannten Kosten könnten in dieser getrennten Form nur dann unter Umständen geltend gemacht werden, wenn die Entbindung nicht im Rahmen einer Anstaltspflege erfolgte; nur in diesem Fall kommt der Verweisung auf § 131 ASVG in § 159 ASVG Bedeutung zu. Wenn sich aber die Versicherte in eine private Krankenanstalt begibt, die keine angestellte Hebamme beschäftigt und ihr daher den in einer öffentlichen Krankenanstalt zur Verfügung stehenden Hebammenbeistand nicht gewährt, so kann dies die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht erhöhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109553

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00058_98X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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