RS OGH 1998/3/10 10ObS58/98x, 10ObS151/01f

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

ASVG §148 Z3

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 148 Z 3 ASVG ist nicht bloß als Regelung des Verhältnisses zwischen den Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten zu verstehen, sondern entfaltet auch Drittwirkung auf die Versicherten, denen damit der Anspruch auf die volle Versorgung in der Krankenanstalt eingeräumt wird, ohne daß sie darüber hinaus mit Ansprüchen der Krankenanstalt belastet werden können.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 58/98x
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 58/98x
  • 10 ObS 151/01f
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 151/01f
    Vgl; Beisatz: Liegt dem zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten abgeschlossenen Behandlungsvertrag zugrunde, dass die Krankenanstalt ihre Leistungen entsprechend § 148 ASVG grundsätzlich ohne einen Anspruch auf Gegenleistungen (ausgenommen die Kostenbeiträge gemäß § 27a KAG) zu erbringen hat, vermag es an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zwischen der Krankenanstalt und dem Versicherten nichts zu ändern, dass die Krankenanstalt eine umfassende Behandlung nicht selbst erbringen konnte. Will die Krankenanstalt von der Vereinbarung der Unentgeltllichkeit abgehen, muss sie den Versicherten ausdrücklich darauf aufmerksam machen. (T1); Veröff: SZ 74/131

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109551

Dokumentnummer

JJR_19980310_OGH0002_010OBS00058_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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