Norm
BPGG §19 Abs1Rechtssatz
Die überwiegende Durchführung der Pflege (§ 19 Abs 1 Z 1 BPGG) bzw das überwiegende Aufkommen für die Pflege (§ 19 Abs 1 Z 2 BPGG) bezieht sich nur auf die Rangordnung innerhalb jener vom Versicherten (von der pflegebedürftigen Person) verschiedenen Personen, die die Pflege tatsächlich besorgt haben oder die für die Pflege aufgekommen sind und sich dabei am meisten hervorgetan haben. § 19 Abs 1 BPGG bestimmt als sondererbfolgerechtliche Regelung die Rangfolge unter den Fortsetzungsberechtigten. Die verstorbene pflegebedürftige Person und die von ihr für die Pflege aufgewendeten Leistungen sind bei Ermittlung des Fortsetzungsberechtigten insoweit ohne Bedeutung. Ein Vergleich der Aufwendungen des verstorbenen Pfleglings mit den Aufwendungen des Fortsetzungsberechtigten (hier: Pflegeheimträgers) ist nicht anzustellen. Vielmehr sind die Aufwendungen derjenigen Personen zu vergleichen, die gemeinsam oder nacheinander für die Pflege der pflegebedürftigen Person aufgekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109535Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00387_97B0000_002