RS OGH 1998/3/10 5Ob47/98t, 10Ob113/98k, 1Ob321/99h, 2Ob207/06i, 7Ob187/18b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1998
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Norm

ABGB §1323 C2

Rechtssatz

Eine auf der gefühlsmäßigen Abneigung des Käuferpublikums beruhende Wertminderung ist auch bei anderen Sachen als Kraftfahrzeugen ein objektiver, ersatzfähiger Schaden. (Hier: Liegenschaft, die einer Hangrutschung ausgesetzt war.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/98t
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 47/98t
  • 10 Ob 113/98k
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 113/98k
    Beisatz: In der Entscheidung 5 Ob 47/98t stand fest, daß nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bedingt durch die bei einem potentiellen Käuferpublikum bestehenden Bedenken weiterhin ein Minderwert der Liegenschaft bestand, daß also nach ordnungsgemäßer Behebung der Schäden der Wert der Liegenschaft gegenüber dem Zustand vor Eintritt des Nachteils weiterhin gemindert war. (T1)
  • 1 Ob 321/99h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 321/99h
    Beisatz: Hier: Liegenschaften mit teilweiser Minderbewehrung der Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss mit fehlender Standsicherheit laut Ö-Norm. (T2)
  • 2 Ob 207/06i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 2 Ob 207/06i
    Auch
  • 7 Ob 187/18b
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 187/18b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109556

Im RIS seit

09.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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