Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Verneint der Unternehmen schuldhaft das Vorliegen eines Werkmangels, hat er dem Besteller die durch diese unrichtige Auskunft verursachten überflüssigen Aufwendungen als Integritätsinteresse zu ersetzen. Der Integritätsschaden wird durch das hypothetische Erfüllungsinteresse nicht begrenzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109671Dokumentnummer
JJR_19980311_OGH0002_0030OB00382_97S0000_001