RS OGH 1998/3/11 3Ob382/97s

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Norm

ABGB §918 III

Rechtssatz

Verneint der Unternehmen schuldhaft das Vorliegen eines Werkmangels, hat er dem Besteller die durch diese unrichtige Auskunft verursachten überflüssigen Aufwendungen als Integritätsinteresse zu ersetzen. Der Integritätsschaden wird durch das hypothetische Erfüllungsinteresse nicht begrenzt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109671

Dokumentnummer

JJR_19980311_OGH0002_0030OB00382_97S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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