Norm
ASGG §54 Abs2Rechtssatz
Wurden im Feststellungsantrag bloße Sachverhaltsannahmen - mit zahlreichen Varianten - konstruiert, um den Obersten Gerichtshof zur Abgabe eines theoretischen Rechtsgutachten darüber zu veranlassen, wie künftig Verträge zu gestalten sind, um vom Antragsteller nicht gewünschte Rechtsfolgen zu vermeiden (hier: wie Auftraggeber und Reinigungsunternehmen vorzugehen haben, um den Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auszuschließen), ist die Antragstellung rechtsmißbräuchlich und der Antrag ohne Versuch eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen.Wurden im Feststellungsantrag bloße Sachverhaltsannahmen - mit zahlreichen Varianten - konstruiert, um den Obersten Gerichtshof zur Abgabe eines theoretischen Rechtsgutachten darüber zu veranlassen, wie künftig Verträge zu gestalten sind, um vom Antragsteller nicht gewünschte Rechtsfolgen zu vermeiden (hier: wie Auftraggeber und Reinigungsunternehmen vorzugehen haben, um den Übergang von Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auszuschließen), ist die Antragstellung rechtsmißbräuchlich und der Antrag ohne Versuch eines Verbesserungsverfahrens abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109382Dokumentnummer
JJR_19980312_OGH0002_008OBA00057_97H0000_001