Norm
StGB §12 AeRechtssatz
Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist. Medieninhaltsdelikte können nicht nur in allen Täterschaftsformen (§ 12 StGB), sondern auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden.Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 12, MedG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist. Medieninhaltsdelikte können nicht nur in allen Täterschaftsformen (Paragraph 12, StGB), sondern auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) begangen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109716Im RIS seit
11.04.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016