RS OGH 1998/3/12 15Os10/98, 11Os53/01, 13Os63/05x (13Os64/05v)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

StGB §12 Ae
StGB §15 F
MedienG §1 Abs1 Z12

Rechtssatz

Als "eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung", auf welche das Mediengesetz in der Legaldefinition des Medieninhaltsdelikts (§ 1 Abs 1 Z 12 MedG) zurückgreift, wird grundsätzlich ein Verhalten bezeichnet, das nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, nicht aber auch schuldhaft ist. Medieninhaltsdelikte können nicht nur in allen Täterschaftsformen (§ 12 StGB), sondern auch in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangen werden.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 10/98
    Entscheidungstext OGH 12.03.1998 15 Os 10/98
  • 11 Os 53/01
    Entscheidungstext OGH 08.05.2001 11 Os 53/01
    Vgl; Beisatz: Ein Medieninhaltsdelikt stellt keinen eigenen Deliktstatbestand dar; die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch den Inhalt eines Mediums ist vorsatzunabhängig, weil damit nicht die Handlung des Täters, sondern nur der mediale Multiplikationseffekt umschrieben wird. (T1)
  • 13 Os 63/05x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 63/05x
    Auch; Beisatz: Zum Begriff des Medieninhaltsdeliktes zählt auch die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109716

Im RIS seit

11.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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