RS OGH 2012/11/28 8ObA61/98y, 8ObA151/00i, 8Ob12/01z, 9ObA240/02p, 8ObA79/03f, 9ObA121/05t, 3Ob235/0

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

ASGG §58 Abs1
JN §56 Abs2
RATG §7
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Streitwertbemängelung gemäß § 7 RATG, wenn der Beklagte die Bewertung durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, hilft gerade in dem Fall nicht, in dem der Kläger eine Bewertung schlechthin unterlassen hat und daher für die Wertzuständigkeit gemäß § 56 Abs 2 JN vorzugehen wäre. Wegen der zeitlichen Beschränkung, die Bemängelung der Bewertung habe spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen, kann in Verfahren, die erstmalig in dritter Instanz zu einer Kostenbemessung führen können (§ 50 Abs 2 ASGG), eine Abhilfe durch § 7 RATG nicht erfolgen. Daher kann die Ansicht der Entscheidung 8 ObA 317/94, es sei bei der Kostenbemessung im Fall einer Kündigungsanfechtung der "Zweifelsstreitwert" gemäß § 56 Abs 2 letzter Satz JN statt dessen nach § 14 lit a RATG anzuwenden, nicht mehr aufrechterhalten werden.Der Hinweis auf die Möglichkeit der Streitwertbemängelung gemäß Paragraph 7, RATG, wenn der Beklagte die Bewertung durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig findet, hilft gerade in dem Fall nicht, in dem der Kläger eine Bewertung schlechthin unterlassen hat und daher für die Wertzuständigkeit gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN vorzugehen wäre. Wegen der zeitlichen Beschränkung, die Bemängelung der Bewertung habe spätestens bei der ersten mündlichen Streitverhandlung zu erfolgen, kann in Verfahren, die erstmalig in dritter Instanz zu einer Kostenbemessung führen können (Paragraph 50, Absatz 2, ASGG), eine Abhilfe durch Paragraph 7, RATG nicht erfolgen. Daher kann die Ansicht der Entscheidung 8 ObA 317/94, es sei bei der Kostenbemessung im Fall einer Kündigungsanfechtung der "Zweifelsstreitwert" gemäß Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz JN statt dessen nach Paragraph 14, Litera a, RATG anzuwenden, nicht mehr aufrechterhalten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109658

Im RIS seit

11.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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