RS OGH 2025/9/23 8ObA56/97m; 9ObA53/25x

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Norm

BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litf

Rechtssatz

Die vom Antragsteller geforderten vier Kriterien, damit eine Pause als Essenspause gewertet werden könne, nämlich starre Essenszeiten von zwölf Uhr bis vierzehn Uhr oder von achtzehn Uhr bis zwanzig Uhr, tatsächliche Möglichkeit zur Verpflegung, Gelegenheit zum Säubern der Hände sowie zum Aufwärmen der (mitgebrachten) Speisen in einem dafür vorgesehenen Raum, sind durch keine gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anordnungen gedeckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

12 Uhr, 14 Uhr, 18 Uhr, 20 Uhr, 12.00 Uhr, 14.00 Uhr, 18.00 Uhr, 20.00 Uhr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109387

Im RIS seit

12.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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