Norm
BundesKollV für Dienstnehmer in den privaten Autobusbetrieben AbschnIII Z2 litfRechtssatz
Die vom Antragsteller geforderten vier Kriterien, damit eine Pause als Essenspause gewertet werden könne, nämlich starre Essenszeiten von zwölf Uhr bis vierzehn Uhr oder von achtzehn Uhr bis zwanzig Uhr, tatsächliche Möglichkeit zur Verpflegung, Gelegenheit zum Säubern der Hände sowie zum Aufwärmen der (mitgebrachten) Speisen in einem dafür vorgesehenen Raum, sind durch keine gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Anordnungen gedeckt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
12 Uhr, 14 Uhr, 18 Uhr, 20 Uhr, 12.00 Uhr, 14.00 Uhr, 18.00 Uhr, 20.00 UhrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109387Im RIS seit
12.03.1998Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025