RS OGH 1998/3/19 2Ob330/97m

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Norm

EO §387 Abs2

Rechtssatz

Wird weder die Sicherung eines vom eingeklagten Anspruch umfaßten Anspruchs noch die Sicherung eines von einem Rechtsstreit betroffenen Rechtes oder Rechtsverhältnisses oder einer solchen Rechtssphäre, die beim Gericht des Prozesses der Hauptsache beantragt werden könnte, begehrt, so kann zur Entscheidung über den Sicherungsantrag gemäß § 387 Abs 2 EO nur jenes Bezirksgericht zuständig sein, bei dem die Klägerin als Gegnerin der gefährdeten Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat. Die Unzuständigkeit des Gerichtes hat nicht die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge, sondern es ist über ein Rechtsmittel noch in der Sache zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109814

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0020OB00330_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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