RS OGH 2021/11/30 6Ob361/97z, 10Ob205/01x, 7Ob6/04i, 7Ob254/07i, 3Ob82/08t, 4Ob72/11h, 5Ob90/21b

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Veröffentlicht am 19.03.1998
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Rechtssatz

Bei einem Zahlungsbegehren tritt die Tilgungswirkung der Eventualaufrechnung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ein. Wenn daher in einer Entscheidung über zwei verbundene Rechtssachen sowohl über die Gegenforderung als auch über die idente Widerklageforderung entschieden wird, kann bei Beurteilung des Widerklagebegehrens noch nicht über die Tilgungswirkung der Gegenforderung abgesprochen werden, weil diese Wirkung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung eintritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109614

Im RIS seit

18.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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