RS OGH 1998/3/24 14Os161/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

StPO §250 Abs2
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Auf eine Verletzung des § 250 Abs 2 StPO kann sich der Beschwerdeführer dann nicht berufen, wenn seine Abwesenheit bei der Abhörung eines Zeugen nicht auf einer Anordnung des Gerichtes beruhte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109960

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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