Norm
StPO §250 Abs2Rechtssatz
Auf eine Verletzung des § 250 Abs 2 StPO kann sich der Beschwerdeführer dann nicht berufen, wenn seine Abwesenheit bei der Abhörung eines Zeugen nicht auf einer Anordnung des Gerichtes beruhte.Auf eine Verletzung des Paragraph 250, Absatz 2, StPO kann sich der Beschwerdeführer dann nicht berufen, wenn seine Abwesenheit bei der Abhörung eines Zeugen nicht auf einer Anordnung des Gerichtes beruhte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109960Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0140OS00161_9700000_005