RS OGH 1998/3/24 1Ob374/97z

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

GmbHG §67 Abs1

Rechtssatz

Die Haftung der Rechtsvorgänger ist gemäß § 67 Abs 1 GmbHG nicht auf die im Zeitpunkt der Kaduzierung aushaftenden und fälligen Beträge der Stammeinlage beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die nach der Kaduzierung bis zur Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters fällig gewordenen und noch unbeglichenen weiteren Bareinlagenbeträge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109733

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00374_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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