Norm
GmbHG §67 Abs1Rechtssatz
Die Haftung der Rechtsvorgänger ist gemäß § 67 Abs 1 GmbHG nicht auf die im Zeitpunkt der Kaduzierung aushaftenden und fälligen Beträge der Stammeinlage beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die nach der Kaduzierung bis zur Inanspruchnahme der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters fällig gewordenen und noch unbeglichenen weiteren Bareinlagenbeträge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109733Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00374_97Z0000_001