Norm
ZPO §54Rechtssatz
In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kostenergänzungsbeschlusses) Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kostenergänzungsbeschlusses) Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109757Im RIS seit
24.03.1998Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026