Norm
ABGB §932 Abs1 IRechtssatz
Errichtete der Unternehmer ein den vereinbarten Anforderungen nicht entsprechendes Werk und wurde dieses aufgrund nicht fachgerechter Betriebsbedingungen, die dem Besteller zuzurechnen sind, zerstört, entfällt nur die Ersatzpflicht des Unternehmers für Folgeschäden, die auch bei vertragsgemäßer Werkherstellung jedenfalls eingetreten wären. Den verschuldeten Mangelschaden, der erst durch die Werkzerstörung offenbar wurde, hat der Unternehmer dagegen jedenfalls zu ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109748Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00351_97T0000_001