RS OGH 1998/3/24 1Ob351/97t

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Norm

ABGB §932 Abs1 I
ABGB §1167

Rechtssatz

Errichtete der Unternehmer ein den vereinbarten Anforderungen nicht entsprechendes Werk und wurde dieses aufgrund nicht fachgerechter Betriebsbedingungen, die dem Besteller zuzurechnen sind, zerstört, entfällt nur die Ersatzpflicht des Unternehmers für Folgeschäden, die auch bei vertragsgemäßer Werkherstellung jedenfalls eingetreten wären. Den verschuldeten Mangelschaden, der erst durch die Werkzerstörung offenbar wurde, hat der Unternehmer dagegen jedenfalls zu ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109748

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00351_97T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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