Norm
EO §65 ERechtssatz
Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde § 9a Abs 1 Z 1 UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des § 9a Abs 1 Z 1 UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.Infolge des Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 1997, Rs C - 368/95 (veröffentlicht in WBl 1997, 333) wurde Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG nicht schlechthin unanwendbar. Die nunmehr gebotene einschränkende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, UWG ist aber im Titelverfahren wahrzunehmen. Im Rekurs gegen eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO auf Grund einer einstweiligen Verfügung kann daher eine Inländerdiskriminierung nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LauraEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109674Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008