RS OGH 2026/1/21 7Ob83/98a; 7Ob190/17t; 7Ob116/22t; 7Ob60/23h; 7Ob187/23k; 7Ob110/24p; 7Ob214/24g; 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1998
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Norm

ABE 2017 Art14.3.1.1.
ABH 1984 AbschnI Art1 A litc
ABH 1984 AbschnII Art3 Abs1
Haushaltsversicherung Art 2.2.1. ABHE 2017
Sturmschadenversicherung AStB 1998 Art1.2.1

Rechtssatz

Sturm wirkt dann unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. "Unmittelbare Einwirkung" ist es zum Beispiel, wenn versicherte Sachen durch den Druck oder den Sog aufprallender Luft beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, insbesondere wenn bewegliche Sachen umgeworfen oder aus erhöhter Position auf eine tiefergelegene Fläche heruntergeworfen werden und dadurch zerbrechen oder sonstwie beschädigt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0109771">7 Ob 83/98a
    Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 83/98a
  • RS0109771">7 Ob 190/17t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 190/17t
    Beisatz: Hier: Art 23.4 ABEP, Art 20.3 ABHP 2011 ? Ausschlüsse bei Umbauten im Zusammenhang mit Sturmversicherung und Katastrophenschutz. (T1)
  • RS0109771">7 Ob 116/22t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 116/22t
    Beisatz: Hier: Sturm verschiebt Mittelblech einer Solaranlage aus der ursprünglichen Position, wodurch Feuchtigkeit bzw Niederschlag in das vorbeschädigte Unterdach gelangt; Niederschlagswasser als zeitlich letzte Ursache des Schadens. (T2)
  • RS0109771">7 Ob 60/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 60/23h
    Beisatz: Hier: Einknicken eines aufblasbaren Pools, wodurch schwallartig Pool-Wasser austrat und durch das geschlossene Fenster eindrang ist keine rein mechanische Einwirkung des Sturmes. (T3)
  • RS0109771">7 Ob 187/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 187/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Leitungswasserversicherung. (T4)
  • RS0109771">7 Ob 110/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 110/24p
    Beisatz: Hier: Hagel. Keine unmittelbare Einwirkung, wenn die zeitlich letzte Ursache des Schadenseintritts nach dem Vorbringen des Klägers die Wassermassen mit Ackerschlamm war, die in das Gebäude eindrangen. (T5)
  • RS0109771">7 Ob 214/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 214/24g
    Beisatz: Die spezifische Gefährlichkeit der versicherten Gefahr „Hagel“ liegt darin, dass feste Körper von nicht unerheblicher Größe aus großer Höhe auf die Erde fallen und dadurch Schäden verursachen können. Das ist daher als seine unmittelbare Einwirkung anzusehen. Sobald der Hagel auf der Erde zu liegen gekommen ist, besteht diese Gefahr nicht mehr. (T6)
  • RS0109771">7 Ob 126/25t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 126/25t
    vgl
  • RS0109771">7 Ob 175/25y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2026 7 Ob 175/25y
    vgl; Beisatz nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109771

Im RIS seit

25.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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