RS OGH 1998/8/24 8Ob66/98h, 8Ob69/98z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1998
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 C
KO §124 Abs1
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Da gemäß § 124 Abs 1 KO nur fällige Masseforderungen zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind, kann nicht durch eine einstweilige Verfügung vom Erfordernis des Feststehens des Titels abgesehen werden, um die Befriedigung einer Masseforderung bei allenfalls unzureichender Masse zu Lasten der übrigen Masseforderungen zu bevorzugen. Eine Sicherung noch nicht feststehender Masseforderungen ist daher nicht möglich.Da gemäß Paragraph 124, Absatz eins, KO nur fällige Masseforderungen zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind, kann nicht durch eine einstweilige Verfügung vom Erfordernis des Feststehens des Titels abgesehen werden, um die Befriedigung einer Masseforderung bei allenfalls unzureichender Masse zu Lasten der übrigen Masseforderungen zu bevorzugen. Eine Sicherung noch nicht feststehender Masseforderungen ist daher nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109692

Im RIS seit

29.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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