Norm
ASGG §58 Abs1Rechtssatz
Wurde der Streitgegenstand (Anfechtung einer "Motivkündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) von den Parteien unterschiedlich bewertet und erachteten die vorhergehenden Instanzen in Hinblick auf § 58 Abs 1 ASGG die gemäß § 7 RATG gebotene Bewertung als entbehrlich, ist gemäß § 14 lit a RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit dreihunderttausend Schilling zu bewerten.Wurde der Streitgegenstand (Anfechtung einer "Motivkündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG) von den Parteien unterschiedlich bewertet und erachteten die vorhergehenden Instanzen in Hinblick auf Paragraph 58, Absatz eins, ASGG die gemäß Paragraph 7, RATG gebotene Bewertung als entbehrlich, ist gemäß Paragraph 14, Litera a, RATG die Bemessungsgrundlage "im Zweifel" mit dreihunderttausend Schilling zu bewerten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
-GZ-European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109949Im RIS seit
29.04.1998Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014