Norm
ASVG §255 Abs1 BaRechtssatz
Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgt, sind bei Lehrzeiten am Beginn des Berufslebens zu neutralisieren (10 ObS 115/97b). Das bedeutet, daß die Invalidität eines Versicherten, der nach bestandener Lehrabschlußprüfung im erlernten Beruf tätig war, auch dann nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, wenn die während des Lehrverhältnisses erworbenen Beitragsmonate überwiegen (SSV-NF 4/27 = DRdA 1991, 252; 10 ObS 115/97b).Beitragszeiten, in denen eine Ausbildung erfolgt, sind bei Lehrzeiten am Beginn des Berufslebens zu neutralisieren (10 ObS 115/97b). Das bedeutet, daß die Invalidität eines Versicherten, der nach bestandener Lehrabschlußprüfung im erlernten Beruf tätig war, auch dann nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen ist, wenn die während des Lehrverhältnisses erworbenen Beitragsmonate überwiegen (SSV-NF 4/27 = DRdA 1991, 252; 10 ObS 115/97b).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109896Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00114_98G0000_002