RS OGH 1998/3/31 10ObS114/98g

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ASVG §255 Bb

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Kellners etwa in Kaffeehäusern, Konditoreien und Bars, von dem erwartet wird, daß er die angebotenen Speisen und ihre Zubereitung sowie alle Getränke kennen und die Gäste beraten muß, erhält den Berufsschutz (SSV-NF 7/88). Von einer unqualifizierten Tätigkeit kann dann nicht gesprochen werden, wenn die üblicherweise dazugehörigen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie beispielsweise die Vorbereitungsarbeiten, die Gästebetreuung und Gästeberatung, das Aufnehmen der Bestellung, das Ausstellen von Rechnungen und das Kassieren usw aufgrund der Erlernung des Berufes vorhanden sind und nur infolge der Abhängigkeit vom jeweiligen Arbeitsort im Einzelfall nicht in vollem Umfang gefragt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109897

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_010OBS00114_98G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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