Norm
ABGB §1053Rechtssatz
Der Abschluß eines Erbteilungsübereinkommens kann weder formal noch inhaltlich einem Kaufvertrag gleichgehalten werden: Handelt es sich beim Kauf als synallagmatischem Vertrag um einen zweipersonalen Veräußerungsvorgang, bei dem eine einzelne Sache einem anderen um eine bestimmte Summe Geldes überlassen wird (§ 1053 ABGB), geht es beim Erbteilungsübereinkommen um die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft mehrerer Miterben in Ansehung des gesamten Aktivvermögens des Nachlasses, wobei schon auf Grund der Mehrseitigkeit dieses Auseinandersetzungsvertrages keine synallagmatische Verknüpfung der Forderungen der einzelnen Beteiligten aus der Vereinbarung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109626Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0020OB02292_96I0000_003