RS OGH 1998/3/31 2Ob2292/96i

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1072
ABGB §1078

Rechtssatz

Der Abschluß eines Erbteilungsübereinkommens kann weder formal noch inhaltlich einem Kaufvertrag gleichgehalten werden: Handelt es sich beim Kauf als synallagmatischem Vertrag um einen zweipersonalen Veräußerungsvorgang, bei dem eine einzelne Sache einem anderen um eine bestimmte Summe Geldes überlassen wird (§ 1053 ABGB), geht es beim Erbteilungsübereinkommen um die Aufhebung der Rechtsgemeinschaft mehrerer Miterben in Ansehung des gesamten Aktivvermögens des Nachlasses, wobei schon auf Grund der Mehrseitigkeit dieses Auseinandersetzungsvertrages keine synallagmatische Verknüpfung der Forderungen der einzelnen Beteiligten aus der Vereinbarung besteht.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2292/96i
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2292/96i
    Veröff: SZ 71/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109626

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0020OB02292_96I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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