RS OGH 1998/3/31 4Ob74/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

EO §379 Abs2 Z1 C
  1. EO § 379 heute
  2. EO § 379 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 379 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 379 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 379 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  6. EO § 379 gültig von 31.07.1929 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Wer sich zu Lasten Dritter auf eine solche Weise Befriedigung seiner Forderungen verschafft, daß sein Schuldner danach vermögenslos ist, hat durch dieses rücksichtslose Verhalten hinreichend dokumentiert, daß es ihm nur auf seinen eigenen Vorteil ankommt; er muß sich daher gefallen lassen, daß ihm der Vorwuf eines drohenden Verhaltens im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO unabhängig davon gemacht wird, ob er um die Rechtsfolgen seines Handelns wußte oder nicht.Wer sich zu Lasten Dritter auf eine solche Weise Befriedigung seiner Forderungen verschafft, daß sein Schuldner danach vermögenslos ist, hat durch dieses rücksichtslose Verhalten hinreichend dokumentiert, daß es ihm nur auf seinen eigenen Vorteil ankommt; er muß sich daher gefallen lassen, daß ihm der Vorwuf eines drohenden Verhaltens im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO unabhängig davon gemacht wird, ob er um die Rechtsfolgen seines Handelns wußte oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109628

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0040OB00074_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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