TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/10 2004/02/0130

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Veröffentlicht am 10.09.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E06202030;
E3R E07202000;
E3R E07203000;
E3R E07204010;
E3R E07204020;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art5;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art8;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art9;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7 idF 31998R2135;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr;
31990R3572 Verkehrsrecht Herstellung deutsche Einheit ;
31998R2135 Nov-31985R3821/31988L0599 Art4;
61990CJ0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB;
EURallg;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §51e Abs3 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. KFG 1967 § 134 heute
  2. KFG 1967 § 134 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. KFG 1967 § 134 gültig von 20.07.2024 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2024
  4. KFG 1967 § 134 gültig von 01.05.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 134 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 134 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 134 gültig von 16.12.2020 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 134 gültig von 07.03.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 134 gültig von 14.01.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  12. KFG 1967 § 134 gültig von 09.06.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  14. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  15. KFG 1967 § 134 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  16. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2010 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  17. KFG 1967 § 134 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  18. KFG 1967 § 134 gültig von 26.03.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  19. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 134 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  22. KFG 1967 § 134 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 134 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 134 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  25. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  26. KFG 1967 § 134 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  27. KFG 1967 § 134 gültig von 20.08.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  28. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  29. KFG 1967 § 134 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  30. KFG 1967 § 134 gültig von 10.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  31. KFG 1967 § 134 gültig von 28.07.1990 bis 09.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des FH in K, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. August 2003, Zl. 1-0335/03/E4, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) am 6. Jänner 2003 um 15.00 Uhr in R einem Organ der Straßenaufsicht das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht vorgelegt.

Er habe eine Übertretung gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 15 Abs. 7 EG-VO 3821/85 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt.Er habe eine Übertretung gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 15, Absatz 7, EG-VO 3821/85 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt unter Bezugnahme auf einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, ginge man von der Verwirklichung des Tatbestandes aus, könne diese Übertretung dennoch nicht unter Strafe gestellt werden, weil § 134 Abs. 1 KFG nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (in der Folge VO) (EWG) Nr. 3821/85 "in der Fassung" der VO (EG) Nr. 3572/90 als Verwaltungsübertretung ausweise, nicht aber die mittlerweile ergangene Novelle der VO (EG) Nr. 2135/98 umfasse.Der Beschwerdeführer rügt unter Bezugnahme auf einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, ginge man von der Verwirklichung des Tatbestandes aus, könne diese Übertretung dennoch nicht unter Strafe gestellt werden, weil Paragraph 134, Absatz eins, KFG nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (in der Folge VO) (EWG) Nr. 3821/85 "in der Fassung" der VO (EG) Nr. 3572/90 als Verwaltungsübertretung ausweise, nicht aber die mittlerweile ergangene Novelle der VO (EG) Nr. 2135/98 umfasse.

Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass § 134 Abs. 1 erster Satz KFG nicht die Wortfolge "in der Fassung" enthält, sondern wie folgt lautet (Hervorhebung durch Unterstreichen durch den Verwaltungsgerichtshof):Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass Paragraph 134, Absatz eins, erster Satz KFG nicht die Wortfolge "in der Fassung" enthält, sondern wie folgt lautet (Hervorhebung durch Unterstreichen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen."

Es handelt sich sohin um eine "dynamische Verweisung" auf die jeweils gültige Fassung der VO (EWG) Nr. 3821/85. Dies ist im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes, der im Übrigen zB. in Art. 4 der VO (EG) Nr. 2135/98 auch zum AusdruckEs handelt sich sohin um eine "dynamische Verweisung" auf die jeweils gültige Fassung der VO (EWG) Nr. 3821/85. Dies ist im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes, der im Übrigen zB. in Artikel 4, der VO (EG) Nr. 2135/98 auch zum Ausdruck

kommt ("Diese Verordnung ist in allen ... Teilen" (der

Europäischen Gemeinschaften) "verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat") auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer ua. unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, Zl. 97/03/0018, es sei ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht zur Last gelegt worden, dass der von ihm gelenkte LKW zur Güterbeförderung diene und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige. Erst die belangte Behörde habe das "Tatbestandsmerkmal zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t in den Spruch aufgenommen".

Nach Art. 3 der VO (EWG) Nr. 3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Art. 4 und Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge.Nach Artikel 3, der VO (EWG) Nr. 3821/85 muss das Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedstaat zugelassen sind; ausgenommen sind die in Artikel 4 und Artikel 14, Absatz eins, der VO (EWG) Nr. 3820/85 genannten Fahrzeuge.

Nach Art. 4 der VO (EWG) Nr. 3820/85 gilt diese ua. nicht für "Beförderungen mitNach Artikel 4, der VO (EWG) Nr. 3820/85 gilt diese ua. nicht für "Beförderungen mit

1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 t nicht übersteigt".

Die Ziffern 2 bis 13 sowie Art. 14 Abs. 1 leg. cit. enthalten weitere Ausnahmen.Die Ziffern 2 bis 13 sowie Artikel 14, Absatz eins, leg. cit. enthalten weitere Ausnahmen.

Damit handelt es sich - anders als bei dem dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997 zu Grunde liegenden § 102 Abs. 10a KFG - bei den vom Beschwerdeführer vermissten Wortfolgen um Ausnahmetatbestände bzw. "negative Tatbestandsmerkmale". Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits erkannt, dass es nicht notwendig ist, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen umfassen muss (vgl. zB. das Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0292) bzw. dass "negative Tatbestandsmerkmale" in den Spruch aufgenommen werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042). Es liegt demnach weder Verfolgungsverjährung vor noch war die Aufnahme der - an sich überflüssigen - Wortfolge "zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t" in den Spruch des angefochtenen Bescheides (laut Gegenschrift der belangten Behörde lediglich "aus Gründen der Klarstellung") unzulässig.Damit handelt es sich - anders als bei dem dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997 zu Grunde liegenden Paragraph 102, Absatz 10 a, KFG - bei den vom Beschwerdeführer vermissten Wortfolgen um Ausnahmetatbestände bzw. "negative Tatbestandsmerkmale". Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits erkannt, dass es nicht notwendig ist, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen umfassen muss vergleiche zB. das Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0292) bzw. dass "negative Tatbestandsmerkmale" in den Spruch aufgenommen werden müssen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2004, Zl. 2001/02/0042). Es liegt demnach weder Verfolgungsverjährung vor noch war die Aufnahme der - an sich überflüssigen - Wortfolge "zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t" in den Spruch des angefochtenen Bescheides (laut Gegenschrift der belangten Behörde lediglich "aus Gründen der Klarstellung") unzulässig.

Auch das weitere Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg:

Die VO (EWG) Nr. 3821/85 wurde - wie aufgezeigt - in den hier interessierenden Stellen durch die VO (EG) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 geändert:

Art. 15 Abs. 7 lautet:Artikel 15, Absatz 7, lautet:

"Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:"Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

  • -Strichaufzählung
    die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist,
  • -Strichaufzählung
    die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
  • -Strichaufzählung
    die Ausdrucke aus dem Kontrollgerät gemäß Anhang I B mit den in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben a), b), c) und d) genannten Zeiten, falls der Fahrer in dem im ersten Gedankenstrich genannten Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist.
Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
  • -Strichaufzählung
    die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist, und
  • -Strichaufzählung
    die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.die Schaublätter für den Zeitraum gemäß Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang römisch eins ausgerüstet ist.
Ein ermächtigter Kontrollbeamter kann die Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 überprüfen, indem er die Schaublätter, die im Kontrollgerät oder auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten (mittels Anzeige oder Ausdruck) oder anderenfalls jedes andere beweiskräftige Dokument, das die Nichteinhaltung einer Bestimmung (beispielsweise der Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 2 und 3) rechtfertigt, analysiert."
Da gemäß Art. 15 Abs. 7 der VO 3821/85 in der obzitierten Fassung der Lenker "das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist," vorzulegen hat, ist der Beschwerdeführer durch die auf dem genannten Text basierende Tatanlastung einerseits vor einer Doppelbestrafung für diesen Zeitraum geschützt und andererseits in die Lage versetzt, auf diese ganze Woche bezogen Beweise anzubieten, dass er nicht gelenkt habe. Es ist deshalb nicht erforderlich, den konkreten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er zuletzt gelenkt hat, in eine Verfolgungshandlung oder in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen.Da gemäß Artikel 15, Absatz 7, der VO 3821/85 in der obzitierten Fassung der Lenker "das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist," vorzulegen hat, ist der Beschwerdeführer durch die auf dem genannten Text basierende Tatanlastung einerseits vor einer Doppelbestrafung für diesen Zeitraum geschützt und andererseits in die Lage versetzt, auf diese ganze Woche bezogen Beweise anzubieten, dass er nicht gelenkt habe. Es ist deshalb nicht erforderlich, den konkreten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er zuletzt gelenkt hat, in eine Verfolgungshandlung oder in den Spruch des Strafbescheides aufzunehmen.
Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer gehen sachverhaltsmäßig übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Tag der Kontrolle (Montag, 6. Jänner 2003) am 3., 4. und 5. Jänner 2003 kein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t gelenkt hat.
In der Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er habe sich am 3. Jänner 2003 auf Urlaub befunden, am Samstag, dem 4. Jänner 2003 kein Fahrzeug gelenkt und erst am Montag, dem "6. Jänner im Jahr 2003 erstmalig" gearbeitet. Es sei überdies Betriebsurlaub gewesen. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2003 legte der Beschwerdeführer eine "Bescheinigung" seines Arbeitgebers vor, in der bestätigt wird, der Beschwerdeführer könne die Schaublätter vom "01.01.03, 00.00 Uhr bis 05.01.03, 00.00 Uhr" wegen "Urlaubs" nicht vorlegen.
Die belangte Behörde ging ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Beweiswürdigung folgend den Angaben des in einer "Abklärung" einvernommenen Meldungslegers als Zeugen in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, der Beschwerdeführer hätte das Schaublatt für den 2. Jänner 2003 vorlegen müssen, weil er an diesem Tag letztmalig gefahren sei.
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Art. 15 Abs. 7 der Verordnung Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13):Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I-06035, zur Regelung des Artikel 15, Absatz 7, der Verordnung Nr. 3821/85 wie folgt ausgeführt (Randnummer 13):
"Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt."
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung könnte daher die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes für den letzten Tag der der Kontrolle vorangegangenen Woche verpflichtet, dann unrichtig sein, wenn er während einer (gesamten) Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, nicht gefahren sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0269).Im Hinblick auf diese Rechtsprechung könnte daher die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes für den letzten Tag der der Kontrolle vorangegangenen Woche verpflichtet, dann unrichtig sein, wenn er während einer (gesamten) Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, nicht gefahren sei vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0269).
Der Beschwerdeführer hat aber nie behauptet, dass er am 30. Dezember 2002 oder am 31. Dezember 2002 (Montag bzw. Dienstag der Vorwoche) nicht gelenkt habe. Damit gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers betreffend den 2. Jänner 2003 ins Leere. Selbst dann, wenn man zur Gänze seinen Angaben folgend davon ausginge, er habe von 1. Jänner 2003 bis zum 5. Jänner 2003 nicht gelenkt, wäre er verpflichtet gewesen, das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gelenkt hat, also für den 31. Dezember 2002, vorzulegen, sodass die Bestrafung im Ergebnis zu Recht erfolgte.
Der Beschwerdeführer rügt auch die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
§ 51e Abs. 1 bis 5 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2002 lautet (auszugsweise):Paragraph 51 e, Absatz eins, bis 5 VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2002, lautet (auszugsweise):

"§ 51e. (1) Der unabhängige Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die Verhandlung entfällt, wenn

1. der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist;

2. der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

  1. (3)Absatz 3,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn

1. in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

  1. 2.Ziffer 2
    sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  2. 3.Ziffer 3
    im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
              4.              sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Berufungswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung zu beantragen. Etwaigen Berufungsgegnern ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  1. (4)Absatz 4,Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.Der unabhängige Verwaltungssenat kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entgegensteht.
  2. (5)Absatz 5,Der unabhängige Verwaltungssenat kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

..."

Es wurde lediglich eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt. Der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer - dadurch unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, B 1312/02, zu Grunde lag - hat in der Berufung nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat betreffend den 30. und den 31. Dezember 2002 (beide Tage liegen - wie oben ausgeführt - innerhalb des nach Art. 15 Abs. 7 VO Nr. 3821/85 relevanten Tatzeitraumes) gar nicht behauptet, nicht gelenkt zu haben, er hat den Sachverhalt also nur in einem die Bestrafung nicht verhindernden Umfang bestritten. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht, gestützt auf § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Es wurde lediglich eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt. Der durch einen Anwalt vertretene Beschwerdeführer - dadurch unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Juni 2003, B 1312/02, zu Grunde lag - hat in der Berufung nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Er hat betreffend den 30. und den 31. Dezember 2002 (beide Tage liegen - wie oben ausgeführt - innerhalb des nach Artikel 15, Absatz 7, VO Nr. 3821/85 relevanten Tatzeitraumes) gar nicht behauptet, nicht gelenkt zu haben, er hat den Sachverhalt also nur in einem die Bestrafung nicht verhindernden Umfang bestritten. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht, gestützt auf Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer 3, VStG, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 10. September 2004

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0158 Nijs und Transport Vanschoonbeek-Matterne VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020130.X00

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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