RS OGH 1998/3/31 10ObS56/98b

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Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ASVG §5 Abs2 litc
GSVG idF 19.GSVGNov BGBl 1993/336 §131 Abs1 Z4
GSVG §131 Abs2

Rechtssatz

Liegt das Erwerbseinkommen des Versicherten im Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, unter der maßgeblichen Grenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG, so besteht das Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension zu Recht (§ 131 Abs 1 Z 4 GSVG). Daß das Einkommen in den Folgejahren über dieser Grenze liegt, hat auf diesen Anspruch keine Auswirkung. Ein höheres Einkommen in den folgenden Jahren kann nur zum Wegfall der Pension führen (§ 131 Abs 2 GSVG), worüber mit Bescheid zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109914

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_010OBS00056_98B0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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