Norm
ASVG §234Rechtssatz
Da nur die innerhalb des Rahmenzeitraumes nach § 236 Abs 2 ASVG fallenden Pensionsbezugszeiten gemäß § 236 Abs 3 ASVG diesen Rahmenzeitraum verlängern, müssen die vor diesem liegenden Pensionsbezugszeiten unberücksichtigt bleiben.Da nur die innerhalb des Rahmenzeitraumes nach Paragraph 236, Absatz 2, ASVG fallenden Pensionsbezugszeiten gemäß Paragraph 236, Absatz 3, ASVG diesen Rahmenzeitraum verlängern, müssen die vor diesem liegenden Pensionsbezugszeiten unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109686Im RIS seit
30.04.1998Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020