RS OGH 1998/3/31 10ObS35/98i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Norm

ASVG §231
ASVG §236 Abs1 Z1 litb

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG wirkt nur jeder volle Lebensmonat nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres wartezeiterhöhend. Die für Versicherungszeiten geltende Regelung, daß Resttage unter gewissen Umständen Versicherungsmonate bilden können (§ 231 ASVG), ist mangels Vergleichbarkeit von Versicherungsmonaten mit Lebensmonaten nicht anzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

50. Lebensjahres

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109685

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_010OBS00035_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten