TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/13 2002/17/0024

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Veröffentlicht am 13.09.2004
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BaumschutzG Stmk 1989 §2a;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §43 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 43 heute
  2. VwGG § 43 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 43 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 43 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 43 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 43 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 43 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 43 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des W S in Graz, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 20. Mai 1999, Zl. A 17-K-15.425/1998-2, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zum Verwaltungsgeschehen und zum Parteienvorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das denselben Bescheid betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, verwiesen werden.Zum Verwaltungsgeschehen und zum Parteienvorbringen kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das denselben Bescheid betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 richtet, erwogen:

Zur anzuwendenden Rechtslage kann gleichfalls auf das bereits erwähnte Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nur dann besteht, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann. Zur anzuwendenden Rechtslage kann gleichfalls auf das bereits erwähnte Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nur dann besteht, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann.

Mit dem erwähnten Erkenntnis vom 22. Juli 2004 wurde der angefochtene Bescheid, soweit damit die Berufung gegen die Feststellung, dass die Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Voraussetzung für das Entstehen der (mit einem weiteren Spruchteil auferlegten) Abgabenverbindlichkeit, nämlich dass die Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne, weggefallen ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Voraussetzung für das Entstehen der (mit einem weiteren Spruchteil auferlegten) Abgabenverbindlichkeit, nämlich dass die Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne, weggefallen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Bemessung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Bemessung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Eine Entscheidung über den Ersatz der Kosten hatte zu unterbleiben, weil darüber bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, entschieden worden ist.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht ist, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht ist, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 13. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002170024.X00

Im RIS seit

24.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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