RS OGH 2000/5/23 4Ob48/98g, 4Ob102/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Kann die Zuwendung auch ohne Warenbezug erlangt werden und ist die Möglichkeit, sie zu erhalten, dem Warenerwerb gleichwertig, so ist sie kein Werbemittel oder Lockmittel, das bei objektiver Betrachtung geeignet wäre, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware (Hauptleistung) zu beeinflussen. Das gilt naturgemäß auch dann, wenn der Wert der Zuwendung den der Hauptware übersteigt. Auch in diesem Fall entfällt der Lockeffekt, wenn der Interessent die Zuwendung unabhängig davon erhält, ob er die Hauptware kauft.

Entscheidungstexte

  • RS0109630">4 Ob 48/98g
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 4 Ob 48/98g
  • RS0109630">4 Ob 102/00d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 102/00d
    Auch; nur: Kann die Zuwendung auch ohne Warenbezug erlangt werden und ist die Möglichkeit, sie zu erhalten, dem Warenerwerb gleichwertig, so ist sie kein Werbemittel oder Lockmittel. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109630

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0040OB00048_98G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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