RS OGH 1998/3/31 7Ob86/98t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

VersVG §158o
VersVG §158p
  1. VersVG § 158o heute
  2. VersVG § 158o gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994
  1. VersVG § 158p heute
  2. VersVG § 158p gültig ab 01.01.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994

Rechtssatz

Ist die Rechtsschutzversicherung für je ein eigenes Unternehmen des Versicherten und ein Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (§ 158p VersVG) auf den Erwerber über.Ist die Rechtsschutzversicherung für je ein eigenes Unternehmen des Versicherten und ein Unternehmen eines Mitversicherten in einem einheitlichen Vertrag genommen und veräußert der Versicherte sein Unternehmen an den Mitversicherten, dann geht die Versicherung zufolge ihres einseitig zwingenden Charakters zugunsten des Versicherungsnehmers (Paragraph 158 p, VersVG) auf den Erwerber über.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109856

Dokumentnummer

JJR_19980331_OGH0002_0070OB00086_98T0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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