Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Ein Verstoß gegen diese Bestimmung liegt nicht bloß bei in Gegenwart des Zeugen in der Hauptverhandlung erfolgter Darlegung des Inhalts seiner früheren Aussage nicht vor (RZ 1998/15), sondern auch dann nicht, wenn diese Darlegung (hier: Vorführung der Videoaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung aus dem Vorverfahren) nach erfolgter Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109794Im RIS seit
30.04.1998Zuletzt aktualisiert am
01.06.2021