Norm
ASVG §144 Abs4Rechtssatz
Beim Haus der Barmherzigkeit in Wien handelt es sich um eine Pflegeanstalt im Sinne des § 95 Abs 2 GSVG. Das Gesetz normiert, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt.Beim Haus der Barmherzigkeit in Wien handelt es sich um eine Pflegeanstalt im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, GSVG. Das Gesetz normiert, daß es sich bei der Aufnahme in in eine solche Einrichtung nicht um Anstaltspflege handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109901Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00432_97W0000_001