RS OGH 1998/4/1 9ObA44/98f, 8ObA299/01f, 8ObA290/01g, 6Ob170/02x, 6Ob204/05a, 7Ob122/06a, 9ObA24/08g

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Norm

HVertrG 1993 §24 Abs1

Rechtssatz

Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt. Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 44/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 44/98f
    Veröff: SZ 71/65
  • 8 ObA 299/01f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 299/01f
    nur: Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters genügt. (T1); Beisatz: Hier: Allein das Offenhalten und Betreiben der Tankstelle stellt ein Zuführen neuer Kunden im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 HVertrG dar. (T2)
  • 8 ObA 290/01g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 290/01g
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 170/02x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x
    Auch
  • 6 Ob 204/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 204/05a
    Auch
  • 7 Ob 122/06a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 122/06a
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T3)
  • 9 ObA 24/08g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 ObA 24/08g
    Auch; nur T1; Beisatz: An der entscheidenden Mitursächlichkeit des Handelsvertreters ändert die eigene Werbetätigkeit des Unternehmers nichts. (T4)
  • 6 Ob 54/16h
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 54/16h
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der Kausalität des Handelsvertreters für die Neukundenzuführung ist von der Frage der „Neuheit“ der Kunden für den Unternehmer zu unterscheiden. Dabei ist die Frage der „Neuheit“ jener der Ursächlichkeit logisch vorgelagert. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109607

Im RIS seit

01.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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