RS OGH 1998/4/2 2Ob99/98t, 1Ob226/99p, 6Ob163/04w, 6Ob311/05m, 4Ob51/06p, 6Ob212/08g, 6Ob242/10x, 2O

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

ASVG §292 ff
EheG §66
EheG §68
EheG §73
EheG §80

Rechtssatz

"Not" ist dann gegeben, wenn das Existenzminimum nicht erreicht wird. Der Ausgleichszulagenrichtsatz legt das (konventionelle) Existenzminimum fest. Auch für die Bemessung des notdürftigen Unterhaltes nach § 73 EheG ist der Richtsatz für die Ausgleichszulagen maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109823

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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