RS OGH 1998/4/2 15Os28/98

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

SMG §28 Abs3 A

Rechtssatz

Die bandenmäßige Tatbegehung des Suchtgiftschmuggels erfordert, daß der Täter bei seiner Mitwirkung am Transport Kenntnis davon hatte, als Mitglied einer zu fortgesetztem Rauschgiftschmuggel verbundenen Organisation (Bande) zu fungieren und mit seinem Tatbeitrag die Ziele einer hinter dem konkreten Transport stehenden Organisation zu unterstützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109805

Dokumentnummer

JJR_19980402_OGH0002_0150OS00028_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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