RS OGH 1998/4/14 10ObS72/98f

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Veröffentlicht am 14.04.1998
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Norm

GSVG §145 Abs2
GSVG §145 Abs6
GSVG §145 Abs7

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 145 Abs 6 GSVG ist, daß bei der Berechnung der Pension ein eigenes Einkommen der Witwe in Anschlag gebracht und die Witwenpension dementsprechend mit einem unter 60 vH liegenden Prozentsatz der (theoretischen) Direktpension ermittelt wurde; die nach § 145 Abs 2 GSVG ermittelte (Basispension)Pension bleibt - abgesehen von inflationsbedingten Anpassungen - hingegen unverändert; es ändert sich allenfalls nur der Erhöhungsbetrag, hinsichtlich dessen Beginns und Dauer § 145 Abs 7 GSVG nähere Ausführungsbestimmungen enthält. Abs 7 hat jedoch zur Voraussetzung, daß ein Erhöhungsbetrag nach Abs 6 gewährt wurde (Einleitungssatz:

"Die Erhöhung der Witwen.... Pension gemäß Abs 6 ist erstmalig.....").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109889

Dokumentnummer

JJR_19980414_OGH0002_010OBS00072_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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