Norm
19.GSVGNov BGBl 1993/336 §133 Abs2Rechtssatz
In § 29 TabMG 1996 (§ 25 TabMG 1968) werden speziell bestimmte Personengruppen aus dem Behindertenkreis und Schwerbeschädigtenkreis mit Erwerbsunfähigkeiten ab zumindest 50 vH als bevorzugte Bewerber erwähnt, sodaß es ein Wertungswiderspruch wäre, solche Personen gleichzeitig dennoch als erwerbsunfähig im Sinne der Sozialversicherungsgesetze einzustufen.In Paragraph 29, TabMG 1996 (Paragraph 25, TabMG 1968) werden speziell bestimmte Personengruppen aus dem Behindertenkreis und Schwerbeschädigtenkreis mit Erwerbsunfähigkeiten ab zumindest 50 vH als bevorzugte Bewerber erwähnt, sodaß es ein Wertungswiderspruch wäre, solche Personen gleichzeitig dennoch als erwerbsunfähig im Sinne der Sozialversicherungsgesetze einzustufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109885Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00135_98W0000_002