Norm
GSVG §145 Abs2Rechtssatz
Wurde die Pension der Witwe fälschlicherweise nicht im Rahmen des § 145 Abs 6 GSVG bemessen, sondern war die Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach § 145 Abs 2 GSVG mit 60 Prozent des Anspruches des verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens irrtümlicherweise unterblieb, so bildet § 145 Abs 7 GSVG niemals, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im Sinne einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach § 145 Abs 6 GSVG erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch § 145 Abs 7 GSVG nicht gedeckt ist.Wurde die Pension der Witwe fälschlicherweise nicht im Rahmen des Paragraph 145, Absatz 6, GSVG bemessen, sondern war die Pensionshöhe das Ergebnis einer Festsetzung der Pension nach Paragraph 145, Absatz 2, GSVG mit 60 Prozent des Anspruches des verstorbenen Gatten, weil die Berücksichtigung ihres Einkommens irrtümlicherweise unterblieb, so bildet Paragraph 145, Absatz 7, GSVG niemals, auch nicht bei künftigen Anpassungen, eine Grundlage für eine Leistungsänderung im Sinne einer Korrektur dieses seinerzeitigen Berechnungsfehlers, weil damit nicht eine Neufeststellung der Erhöhung nach Paragraph 145, Absatz 6, GSVG erfolgen, sondern in den rechtskräftigen Pensionsgewährungsbescheid eingegriffen würde, was aber durch Paragraph 145, Absatz 7, GSVG nicht gedeckt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
60 %European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109890Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00072_98F0000_002