Norm
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIIIRechtssatz
Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Art XIII und XIV des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, dass es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlasst werden. Das Fahrgeld soll nicht wie das Wegegeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten, sondern ist ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie zurückzulegen hat. Fahrtgeldersatz gebührt dem Arbeitnehmer auch, wenn er sogleich direkt von seiner Wohnung zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.Die gewählten Bezeichnungen Fahrgeld und Wegegeld in Artikel römisch dreizehn und römisch vierzehn des Kollektivvertrages legen die Auslegungshypothese nahe, dass es sich dabei um diese Unterscheidung von Aufwand und Entgelt für Arbeitswege handelt, die durch die Weisung des Arbeitgebers zur Tätigkeit an einer auswärtigen Arbeitsstätte veranlasst werden. Das Fahrgeld soll nicht wie das Wegegeld den zeitlichen Mehraufwand abgelten, sondern ist ein Aufwandersatz für den Fall, dass der Arbeitnehmer zwischen der Werkstätte und der Arbeitsstätte einen Weg von über 3 km Luftlinie zurückzulegen hat. Fahrtgeldersatz gebührt dem Arbeitnehmer auch, wenn er sogleich direkt von seiner Wohnung zur mehr als 3 km von der Werkstätte entfernten Arbeitsstätte fährt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIII = Fahrgeld, KollV für das Maler-, Anstreicher-, Lackierer-, Schildermaler- und Industriemalergewerbe PktXIV = WegegeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109943Im RIS seit
16.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011