Norm
IESG §1 Abs5Rechtssatz
§ 1 Abs 5 IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.Paragraph eins, Absatz 5, IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109938Im RIS seit
16.05.1998Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015