RS OGH 1998/4/16 2Nd2/98, 5Nd505/98, 5Nc109/02b, 10ObS110/13v, 7Nc22/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1998
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Norm

ZPO §146 I
ZPO §451
JN §31 VII

Rechtssatz

Vor Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl kann eine Delegierung nicht erfolgen, weil noch gar nicht feststeht, ob es zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt und die Delegierung nur hiefür zweckmäßig sein könnte.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 2/98
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 2 Nd 2/98
  • 5 Nd 505/98
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Nd 505/98
    Vgl
  • 5 Nc 109/02b
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Nc 109/02b
    Vgl; Beisatz: Hier: Gegen ein Versäumungsurteil wurde ein Rechtsmittel erhoben, das zur Verbesserung zuückgestellt wurde. (T1)
  • 10 ObS 110/13v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 110/13v
    Auch; Beisatz: Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt, weil es beim derzeitigen Verfahrensstand keineswegs feststeht, ob es überhaupt zu einem kontradiktorischen Verfahren kommt. (T2)
    Beisatz: Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 JN setzt aber voraus, dass die Delegierung für ein kontradiktorisches Verfahren zweckmäßig sein könnte. (T3)
  • 7 Nc 22/14s
    Entscheidungstext OGH 04.08.2014 7 Nc 22/14s
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109839

Im RIS seit

16.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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