RS OGH 1998/4/21 4Ob52/98w

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

UWG §1 C2
UWG §9 F4

Rechtssatz

Sittenwidrige Umstände können nun darin liegen, daß der Markenrechtserwerber ohne sachlich gerechtfertigten Grund die Absicht verfolgt, die Benutzung eines fremden Kennzeichens, an dem der Vorbenutzer einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt hat, zum Zwecke seiner Behinderung zu stören (Fezer aaO Rz 25 zu § 50 dMarkenG mwN) oder sogar den Mitbewerber an einer weiteren Benützung des Kennzeichens für seine Leistungen zu hindern (Fezer aaO Rz 26), um es ihm zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen, seine Leistungen auf dem Markt entsprechend zur Geltung zu bringen. Damit verhindert die Maßnahme einen echten Leistungsvergleich für die Zukunft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109905

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00052_98W0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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