RS OGH 1998/4/21 4Ob99/98g

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

In der Zusage eines Preisnachlasses in der Höhe von 20 % des Preises der vom 29.11. bis 13.12.1997 bei der Erstbeklagten gekauften Waren für den Fall, daß es am Heiligen Abend um zwölf Uhr beim Rathaus der jeweiligen Landeshauptstadt schneit, liegt ein zusätzlicher Vorteil zum bloßen Erwerb der Ware allein, nämlich die Chance, die Ware unter bestimmten Umständen billiger als sonst zu erhalten. Die Werbung mit einer solchen Chance ist daher als Ankündigung einer Zugabe im Sinne des § 9a UWG zu qualifizieren (vergleiche ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag) und wäre nur dann zulässig, wenn sie unter eine Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 UWG fiele.In der Zusage eines Preisnachlasses in der Höhe von 20 % des Preises der vom 29.11. bis 13.12.1997 bei der Erstbeklagten gekauften Waren für den Fall, daß es am Heiligen Abend um zwölf Uhr beim Rathaus der jeweiligen Landeshauptstadt schneit, liegt ein zusätzlicher Vorteil zum bloßen Erwerb der Ware allein, nämlich die Chance, die Ware unter bestimmten Umständen billiger als sonst zu erhalten. Die Werbung mit einer solchen Chance ist daher als Ankündigung einer Zugabe im Sinne des Paragraph 9 a, UWG zu qualifizieren (vergleiche ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag) und wäre nur dann zulässig, wenn sie unter eine Ausnahmebestimmung des Paragraph 9 a, Absatz 2, UWG fiele.

Entscheidungstexte

Schlagworte

12 Uhr; 12.00 Uhr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109851

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00099_98G0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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