RS OGH 1998/4/21 4Ob109/98b

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

UWG §9a
  1. UWG § 9a gültig von 01.01.2002 bis 11.01.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2013
  2. UWG § 9a gültig von 03.04.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1993
  3. UWG § 9a gültig von 01.04.1992 bis 02.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtssatz

Besteht die Nebenleistung in einem Gutschein, so hängt die Beurteilung, ob eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, davon ab, was der Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft. Berechtigt der nicht in Geld einlösbare Gutschein zum verbilligten oder Gratisbezug einer anderen Ware, so liegt, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, eine Zugabe vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109852

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00109_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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