RS OGH 2015/6/10 11Os48/98, 15Os64/15y (15Os65/15w, 15Os66/15t)

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

MedienG §15 Abs3
  1. MedienG § 15 heute
  2. MedienG § 15 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Die Frist des § 15 Abs 3 MedG ist eine an das Gericht gerichtete prozessuale Mahnfrist. Ihre Überschreitung stellt eine Verletzung des Gesetzes dar, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung.Die Frist des Paragraph 15, Absatz 3, MedG ist eine an das Gericht gerichtete prozessuale Mahnfrist. Ihre Überschreitung stellt eine Verletzung des Gesetzes dar, bewirkt jedoch keine Nichtigkeit der nachfolgend (verspätet) getroffenen Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109955

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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