- RS0109907">4 Ob 108/98f
- RS0109907">1 Ob 350/98x
Beisatz: Im Einzelfall kommt es darauf an, ob auch in einer intakten Familie und bei Bedachtnahme auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage der gesamten Familie eine Deckung des konkreten Sonderbedarfs unter objektiven Gesichtspunkten in Betracht gezogen werden würde. (T1)
- RS0109907">7 Ob 101/99z
- RS0109907">1 Ob 86/00d
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schulschiwoche. (T2)
- RS0109907">1 Ob 143/02i
Vgl; Beisatz: Die Überschreitung der Unterhaltsbeträge, die nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu gewähren sind, ist nur zur Bedeckung existenznotwendigen Sonderbedarfs oder gegenüber in irgendeiner Weise besonders förderungswürdigen Kindern zulässig. (T3)
Beisatz: Die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf hat stets Ausnahmecharakter. (T4)
Beisatz: Wenn der Geldunterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen, die den Regelbedarf deutlich übersteigen, verhalten ist, darf er in aller Regel nicht noch weiter belastet werden, sondern sind die für die besonderen Aktivitäten des Unterhaltsberechtigten erforderlichen Aufwendungen grundsätzlich aus den den Regelbedarf ohnehin beträchtlich übersteigenden laufenden Unterhaltsleistungen zu bestreiten. (T5)
- RS0109907">2 Ob 89/03g
nur: Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Eine Überschreitung der Prozentsatzkomponente, der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt, wird dabei nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei sonst förderungswürdigen Kindern zulässig sein. (T6)
- RS0109907">10 Ob 61/05a
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/124
- RS0109907">7 Ob 187/05h
- RS0109907">1 Ob 150/08b
Auch
- RS0109907">5 Ob 116/09h
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringens des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden. (T7)
Beisatz: Der Vergleichsmaßstab der Üblichkeit einer bestimmten Aufwendung in einer „intakten Familie" ist nicht zur Beurteilung dafür heranzuziehen, ob überhaupt ein Deckungsmangel anzunehmen ist, sondern für die Frage der Zumutbarkeit der Tragung des Sonderbedarfs durch den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit. (T8)
- RS0109907">6 Ob 238/09g
Vgl; Beis wie T1
- RS0109907">7 Ob 163/09k
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T8
- RS0109907">2 Ob 82/12s
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 82/12s
Auch; nur: Mag ein in der Person des Kindes begründeter Sonderbedarf auch zu bejahen sein, ist aber immer noch als weiterer Schritt bei der Unterhaltsbemessung zu beachten, dass sich der Unterhalt insgesamt, also unter Berücksichtigung des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten muss; dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. (T9)
Beis wie T1; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Die Frage, ob ein Aufwand auch in einer intakten Familie unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation getätigt worden wäre, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher grundsätzlich keine Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. (T10)
- RS0109907">2 Ob 58/14i
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 58/14i
Auch; nur ähnlich T9
- RS0109907">1 Ob 131/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0109907">4 Ob 242/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 242/16s
Auch; Beis wie T1
- RS0109907">8 Ob 72/17x
Auch
- RS0109907">3 Ob 163/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2025 3 Ob 163/25d
Beisatz wie T1; nur T9
Beisatz: Wird der Sonderbedarf aber teilweise anderweitig gedeckt, so kann sich der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr uneingeschränkt darauf berufen, es fehle an einer einvernehmlichen Entscheidung und der daraus resultierende Sonderbedarf übersteige seine Leistungsfähigkeit. In diesem Fall kommt es vielmehr darauf an, ob der Sonderbedarf durch den dem Unterhaltspflichtigen zumutbaren und den von dritter Seite beigesteuerten Beitrag insgesamt gedeckt werden kann. (T11)
Beisatz: Hier: Dressurreitsport (T12)