RS OGH 1998/4/21 4Ob52/98w, 4Ob310/98m, 4Ob128/01d

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

UWG §1 C2
UWG §9 F4

Rechtssatz

Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen (vergleiche Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu § 50 dMarkenG). Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt (stRspr ua ÖBl 1992,109 - Prallbrecher; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN), ist auch der Rechtserwerb an einer gleichlautenden Marke nur unter besonderen Umständen sittenwidrig, so zum Beispiel wenn dadurch der Tatbestand einer unzulässigen Behinderung eines Mitbewerbers verwirklicht wird (Fezer aaO Rz 76 zu § 3).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/98w
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 52/98w
  • 4 Ob 310/98m
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 4 Ob 310/98m
    Auch; nur: Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen. Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt. (T1); Veröff: SZ 72/117
  • 4 Ob 128/01d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 128/01d
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109904

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00052_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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